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Zuständigkeitsverlagerung nach § 48 Abs. 2 LBO

Eine Zuständigkeitsverlagerung erfolgt von Gesetzes wegen für verschiedene Verfahren der LBO (z.B. Baugenehmigung, Bauvorbescheid, separater AAB-Antrag), wenn im Verfahren Nachbareinwendungen erhoben wurden. Vor der Übergabe an das Regierungspräsidium ist der Antrag von der unteren Baurechtsbehörde vollständig bis zur Entscheidungsreife zu behandeln. Bitte legen Sie dem Regierungspräsidium daher – unabhängig von einer informellen Vorabstimmung - erst nach Abschluss Ihrer Prüfung folgende Unterlagen online vor:

Pflichtunterlagen

  • Alle aktuellen Bauvorlagen als Einzel-pdf´s (Lagepläne, Bauzeichnungen, Baubeschreibung sowie ggf. technische Angaben zu Feuerungsanlagen, Angaben zu gewerblichen Anlagen, Brandschutzkonzept, Immissionsgutachten u.s.w.)
  • Vorlagebericht (mit rechtlicher Stellungnahme zu den Einwendungen sowie Liste aller Einwender mit Adressen und Flst.-Nrn.)
  • Entwurf des Bescheids, ggf. mit Begründung, Nebenbestimmungen und weiteren Anlagen (Allgemeine Bestandteile, besondere Nebenbestimmungen, ggf. separate Nebenbestimmungen der Fachbehörden, ggf. Form- und Merkblätter);
  • Entwurf des Bescheids mit Nebenbestimmungen zusätzlich als docx-Dokument (Übersendung nur nachträglich per Mail oder Cloud möglich)
  • Bauakte der unteren Baurechtsbehörde als pdf in chronologischer Abfolge, paginiert, möglichst mit Inhaltsverzeichnis (bei Überschreitung der zulässigen Dateigrößen von insges. 200 MB: Übersendung entweder als Nachreichung in mehreren Teilen von je max. 100 MB oder vorzugsweise als eine Gesamt-Datei außerhalb von ViBa über eine Cloud)

Zusätzlich können folgende Unterlagen erforderlich sein:

  • Bestands-Genehmigungen, ggf. mit Bauakten (bei An- und Umbauten)
  • Bauvorbescheide, ggf. mit Bauakten
  • Bebauungsplan und Satzungen, sofern nicht online erhältlich
  • Auszug aus dem Baulasten-Verzeichnis
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Hilfe zur Seite Zuständigkeitsverlagerung nach § 48 Abs. 2 LBO

Eine Zuständigkeitsverlagerung von der unteren Baurechtsbehörde auf das Regierungspräsidium erfolgt bei eigenen Vorhaben von Stadtkreisen und großen Kreisstädten, gegen die Einwendungen erhoben werden, sowie bei Vorhaben, gegen die eine der o.g. Gemeinden als Beteiligte Einwendungen erhoben hat. Eine Antragseinreichung (in Form einer-Weiterleitung des bestehenden Antrags an das Regierungspräsidium) ist nur durch eine untere Baurechtsbehörde möglich.