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Daten zu Bauabgängen für die Hochbaustatistik melden

Durchschnittliche Lesedauer: 1 Minute

Sie müssen dem Statistischen Landesamt melden, wenn Ihrem Gebäude oder einem Teil davon durch Entscheidung einer Behörde, aufgrund eines Schadensfalls oder Abbruchs die Nutzung entzogen wurde. Sie müssen ebenso gegenüber dem Statistischen Landesamt eine Meldung vornehmen, wenn sich die Art der Nutzung des Gebäudes bzw. Gebäudeteils geändert hat.

Die Statistik des Bauabgangs liefert Ergebnisse zu Art und Alter des Gebäudes, den Umfang des Bauabgangs, Art und Ursache des Bauabgangs sowie die Größe des Bauabgangs.

Es gilt eine Auskunftspflicht für den bzw. die Eigentümer des Gebäudes bzw. Gebäudeteils. Die Auskünfte müssen vollständig, richtig und rechtzeitig erteilt werden. Die Datenerhebung dient der Meldung an das Statistische Landesamt. Dabei werden die ermittelten Einzelangaben des/ der Eigentümer bis auf ausdrücklich gesetzlich geregelte Ausnahmefälle grundsätzlich geheim gehalten.

Wenn Sie den Erhebungsbogen gar nicht, nicht fristgerecht oder mit falschen bzw. unvollständigen Angaben befüllen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.

Voraussetzungen

  • Sie melden Ihre Angaben an das Statistische Landesamt, wenn Ihr Gebäude oder ein Gebäudeteil abgegangen ist bzw. abgebrochen wurde
  • Sie melden Ihre Angaben an das Statistische Landesamt, wenn eine Nutzungsänderung für Ihr Gebäude oder einen Gebäudeteil eingetreten ist

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllter Erhebungsbogen zum Bauabgang

Kosten

  • Es fallen keine Kosten an

Fristen

  • Die Meldung der Daten zum Zeitpunkt des Bauabgangs ist innerhalb einer Frist von einem Monat zu erbringen.

Hinweis

  • Statistisches Landesamt prüft, ob alle notwendigen Erhebungsmerkmale vorhanden sind.
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