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Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 2 Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Neubauten

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Das Gebäudeenergiegesetz stellt Anforderungen an die energetischen Eigenschaften von Gebäuden. Der/die Bauherr/in oder Eigentümer/in eines beheizten oder gekühlten Gebäudes muss nachweisen, dass das Gebäude die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetztes erfüllt. Der Nachweis erfolgt mit der Erfüllungserklärung. Die Erfüllungserklärung ist abzugeben, nachdem das Gebäude fertiggestellt wurde.

Verfahrensablauf

  • Füllen Sie das Online-Formular für die Erfüllungserklärung nach Fertigstellung des Bauvorhabens aus.
  • Ziehen Sie für die Erfüllungserklärung einen Entwurfsverfasser nach § 43 Landesbauordnung (LBO) hinzu, indem Sie ihn online zur Bearbeitung einladen.
  • Fügen Sie die in Abhängigkeit vom Bauvorhaben erforderlichen Unterlagen bei.

Voraussetzungen

Sie müssen bestätigen, dass die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden. Die Erfüllungserklärung muss von einem Entwurfsverfasser nach § 43 Landesbauordnung (LBO) ausgestellt werden. Dieser kann einen Sachkundigen nach § 88 GEG hinzuziehen, wenn er selbst nicht über die notwendige Fachkenntnis verfügt. Eventuell müssen Sie ergänzende Berechnungen und Nachweise auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.

Erforderliche Unterlagen

Ggf. Vollmacht der/des Vertreters/Vertreterin
ggf. Bescheinigung über Befreiung

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Fristen

Sie müssen die Erfüllungserklärung unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes der unteren Baurechtsbehörde vorlegen (§ 2 Abs. 1 GEG-DVO).

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Wenn Sie ein beheiztes oder gekühltes Gebäude besitzen, müssen Sie nach dessen Errichtung und nach bestimmten Änderungen nachweisen, dass das Gebäude die energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einhält.