Loading...

Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 1 Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Neubauten

Durchschnittliche Lesedauer: 1 Minute

Das Gebäudeenergiegesetz stellt Anforderungen an die energetischen Eigenschaften von Gebäuden. Der/die Bauherr/in oder Eigentümer/in eines beheizten oder gekühlten Gebäudes muss nachweisen, dass das Gebäude die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetztes erfüllt. Der Nachweis erfolgt mit der Erfüllungserklärung. Die Erfüllungserklärung ist abzugeben, nachdem das Gebäude fertiggestellt wurde.

Verfahrensablauf

  • Füllen Sie das Formular für die Erfüllungserklärung nach Fertigstellung des Bauvorhabens aus.
  • Ziehen Sie für die Erfüllungserklärung einen Entwurfsverfasser nach § 43 Landesbauordnung (LBO) hinzu.
  • Fügen Sie die in Abhängigkeit vom Bauvorhaben erforderlichen Unterlagen bei.

Voraussetzungen

Sie müssen bestätigen, dass die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden.

Die Erfüllungserklärung muss von einem Entwurfsverfasser nach § 43 LBO ausgestellt werden. Eventuell müssen Sie ergänzende Berechnungen und Nachweise auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen. Sie müssen der Erfüllungserklärung einen oder mehrere Energieausweise beifügen. Eventuell müssen Sie ergänzende Berechnungen und Nachweise auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.

Erforderliche Unterlagen

  • Erfüllungserklärung (§ 92 Abs. 1 GEG)
  • Energieausweis/e nach § 80 GEG (freiwillig; auf Verlangen der Behörde nachzureichen)
  • Lieferantenbestätigung nach § 96 Abs. 4 GEG (freiwillig; auf Verlangen der Behörde nachzureichen)
  • Lieferantenbescheinigung nach § 96 Abs. 6 GEG (freiwillig; auf Verlangen der Behörde nachzureichen)
  • Bescheid über die Befreiung von den Anforderungen des § 10 Abs. 2 GEG gem. §§ 102 oder 103 GEG (sofern vorhanden)

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Fristen

Sie müssen die Erfüllungserklärung unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes der unteren Baurechtsbehörde vorlegen (§ 2 Abs. 1 GEG-DVO).

Vollständige Beschreibung anzeigen