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Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 2 Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Bestandsgebäude

Durchschnittliche Lesedauer: 1 Minute

Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 2 Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Bestandsgebäude

Durchschnittliche Lesedauer: 1 Minute

Werden an einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 48 Satz 1 GEG (z.B. Außenbauteile erneuert) ausgeführt und dabei Berechnungen nach § 50 GEG durchgeführt, dann ist im Auftrag des Eigentümers die Einhaltung der Anforderungen von Teil 3 bis 5 des Gebäudeenergiegesetzes von einer sachkundigen Person nach § 88 Absatz 1 GEG nachzuweisen.

Die Pflicht besteht auch bei Erweiterung oder Ausbau nach § 51 GEG.

Der Nachweis erfolgt mit der Erfüllungserklärung. Die Erfüllungserklärung ist abzugeben, nachdem das Gebäude fertiggestellt wurde.

Verfahrensablauf

  • Füllen Sie das Online-Formular für die Erfüllungserklärung nach Fertigstellung des Bauvorhabens aus.
  • Ziehen Sie für die Erfüllungserklärung einen Sachkundigen nach § 88 GEG hinzu, indem Sie ihn online zur Bearbeitung einladen.
  • Fügen Sie die in Abhängigkeit vom Bauvorhaben erforderlichen Unterlagen bei.

Voraussetzungen

Sie müssen bestätigen, dass die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden. Die Erfüllungserklärung muss von einer sachkundigen Person nach § 88 Absatz 1 GEG ausgestellt werden. Eventuell müssen Sie ergänzende Berechnungen und Nachweise auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.

Erforderliche Unterlagen

Ggf. Bescheinigung über Befreiung

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Fristen

Sie müssen die Erfüllungserklärung unverzüglich nach Fertigstellung der Maßnahme der unteren Baurechtsbehörde vorlegen (§ 2 Abs. 2 GEG-DVO).

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