Das vereinfachte Verfahren kann bei Bauvorhaben nach § 51 Abs. 1 S. 1 LBO durchgeführt werden. In diesem Verfahren gilt der eingeschränkte Prüfungsumfang nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 LBO.
Bevor Sie eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage errichten, ändern oder den Nutzen ändern dürfen, benötigen Sie eine Baugenehmigung. Dafür stellen Sie bei der zuständigen Baurechtsbehörde einen Bauantrag auf Errichtung/Änderung/Nutzung.
Mit der Teilbaugenehmigung können Sie vor der Erteilung der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Bauabschnitten beginnen. Hierzu stellen Sie bei der zuständigen Gemeinde einen Antrag.
Für bestimmte Bauvorhaben, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre liegen und den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen.
Wenn Sie beabsichtigen eine bauliche Anlage zu beseitigen, ist dies mindestens einen Monat vorher der zuständigen Baurechtsbehörde anzuzeigen. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind verfahrensfreie Bauvorhaben nach nach § 50 Abs. 3 LBO.
Zur rechtsverbindlichen Klärung von Einzelfragen zur Zulässigkeit Ihres Bauvorhabens vor Einreichung des Bauantrages.
Sie können eine Verlängerung der Baugenehmigung bis zu drei Jahren beantragen, wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben eine gültige Baugenehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage vorliegt.
Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben eine gültige Teilbaugenehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage vorliegt, können Sie eine Verlängerung um bis zu drei Jahren beantragen.
Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben ein gültiger Bauvorbescheid vorliegt, können Sie eine Verlängerung um bis zu drei Jahren beantragen.
Der Bauherr hat den Baubeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten vorher der Baurechtsbehörde in Textform mitzuteilen.
Wenn Ihr Bauvorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht, müssen Sie eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung beantragen und diese begründen. Dies gilt sowohl für genehmigungspflichtige als auch für verfahrensfreie Vorhaben.
Für die Feststellung des Umfangs der bundesweiten Bautätigkeit ist es notwendig, Daten über die laufende Hochbautätigkeit zu erheben. Daher müssen Sie Angaben zu ihrer Baufertigstellung machen. Die Datenerhebung dient der Meldung an das Statistische Landesamt.
Die Statistik des Bauüberhangs liefert Ergebnisse über die Struktur, den Umfang und die Entwicklung der Bautätigkeit. Sie ist ein wichtiger Indikator für die Beurteilung der Wirtschaftsentwicklung im Bausektor. Daher müssen Sie Angaben zum Stand Ihrer Baumaßnahme am Jahresende machen. Die Datenerhebung dient der Meldung an das Statistische Landesamt.
Die Statistik des Bauabgangs liefert Ergebnisse über die Struktur, den Umfang und die Entwicklung der Bautätigkeit. Sie ist ein wichtiger Indikator für die Beurteilung der Wirtschaftsentwicklung im Bausektor. Daher müssen Sie Angaben zu Ihrem Gebäude machen, wenn dieses ganz oder in Teilen nicht mehr nutzbar ist oder dessen Art der Nutzung sich verändert hat. Die Datenerhebung dient der Meldung an das Statistische Landesamt.
Für die Feststellung des Umfangs der bundesweiten Bautätigkeit ist es notwendig, Daten über die laufende Hochbautätigkeit zu erheben. Daher müssen Sie Angaben zu ihrem Bauvorhaben und ihrer Baugenehmigung machen. Die Datenerhebung dient der Meldung an das Statistische Landesamt.
Sie müssen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen, wenn Sie Wohnungseigentum oder ein Dauerwohnrecht geltend machen wollen.